Schießplatz Wünsdorf vor dem Oberverwaltungsgericht

12.11.2011

Die Initiative gegen den Schießplatz in Wünsdorf übergab in der Stadtverordnetenversammlung am 09.11.2011 eine Liste mit 314 Unterschriften und machte damit eindrucksvoll den Protest gegen die Lärmbeeinträchtigungen der Schießanlage deutlich.
Zugleich übergab die Initiative einen Fragenkatalog an die Bürgermeisterin, der sich ebenfalls mit der Problematik Schießplatz Wünsdorf beschäftigt.
 
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied Anfang November 2011, dass dem Antrag der Stadt Zossen auf Zulassung der Berufung nicht stattgeben wird. Dabei ging es um das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, mit dem das Gericht die von der Stadt Zossen vorgenommene Einstufung der Zuwegung zum Schießplatz als „öffentliche Straße“, als unzulässig eingestuft hatte. Mit der Nichtzulassung der Berufung ist diese Einstufung des Weges als öffentliche Straße aufgehoben.

Die Genehmigung für den Ausbau des Schießplatzes konnte seinerzeit durch das Landesumweltamt nur erteilt werden, weil die Stadt Zossen mit Blick auf die erwünschte Genehmigung dem Landesumweltamt mitteilte, dass die Zuwegung zur Schießanlage eine "öffentliche Straße" sei.
 
Auch gegen die Genehmigung des Schießplatzes durch das Landesumweltamt hat der benachbarte Waldeigentümer seinerzeit Klage eingereicht. Darüber wird noch entschieden. Nach der Entscheidung zur Zuwegung, könnte nun allerdings auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gekippt werden.
 
Sowohl von der Einstufung des Weges als „öffentliche Straße“ als auch von dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht wurden die Stadtverordneten und die Bürger von Zossen nicht informiert. Die Kosten für die gerichtlichen Auseinandersetzungen zahlen u. a. auch die Einwohner von Wünsdorf, Neuhof, Funkenmühle, Lindenbrück und Zesch aus ihrem Steueraufkommen.
 
Aus meiner Sicht darf eine solche Schießanlage an diesem Standort nicht betrieben werden. Denn den Einwohnern von Wünsdorf, Neuhof, Funkenmühle, Lindenbrück und Zesch sind derartige Lärmbeeinträchtigungen nicht zuzumuten. Insbesondere das lärmintensive Jagdparcoursschießen (Tontaubenschießen) kann an diesem Standort daher nicht ausgeübt werden!

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