Geplante Schweinemastanlage Klausdorf: Informationen zum Verfahrensstand und zum Verfahrensablauf

20.08.2013

Die Saalower Mast GmbH plant, die ehemaligen Rinderställe in Klausdorf in eine Schweinemastanlage für 5.000 Schweine umzubauen. Die Rinderställe hatten bislang eine Kapazität von 784 Rindern. Die Anlage ist eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage (Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung). Allerdings liegt bislang noch kein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Schweinemastanlage in Klausdorf vor.

Zur Vorbereitung der Antragsunterlagen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren fand ein dem Antragsverfahren vorgelagerter Scoping-Termin (10.07.2013) statt. Dieser Scoping-Termin dient der Festlegung des voraussichtlichen Umfanges der bei Antragstellung beizubringenden Unterlagen, hierbei im speziellen auch des Untersuchungsrahmens der zuvor durchzuführenden Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU).

Derzeit werden bei der Genehmigungsbehörde, dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV), die Ergebnisse des Scoping-Termins in Form eines „Unterrichtungsschreibens“ über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zusammengestellt.

Das werden keine abschließenden Anforderungen sein. Damit besteht nach Aussage des LUGV auch immer die Möglichkeit, wenn im späteren Verfahren neue entscheidungsrelevante Fragen auftauchen, auch hierzu entsprechende Nachreichungen und ggf. ergänzende Untersuchungen anzufordern.

Die Ergebnisse der UVU hat der Vorhabensträger dann in einer entsprechenden Umweltverträglichkeitsstudie darzustellen und den Antragsunterlagen beizufügen.

Wenn dann (über den Zeitpunkt kann man derzeit noch nicht spekulieren) eine Antragstellung auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfolgt, findet durch die Genehmigungsbehörde (LUGV) eine Vollständigkeitsprüfung und die entsprechende Beteiligung der für die verschiedenen Fachgebiete zuständigen Behörden auf Landes- und Kommunalebene (Naturschutzbehörde, Wasserbehörde, Forstbehörde, anerkannte Naturschutzverbände, Landwirtschaftsamt, Gemeindeverwaltungen) statt.

Etwa zeitgleich (ca. 4-6 Wochen nach Antragseingang beim LUGV - soweit dieser vollständig ist) erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, womit die Bürger (Öffentlichkeit) am Verfahren beteiligt werden. Die Bekanntmachung beinhaltet auch die Information über den einmonatigen Auslegungszeitraum der Antragsunterlagen, über die Auslegungsorte und über die Einwendungsfrist (Auslegungszeitraum zzgl. 2 Wochen). In der Bekanntmachung wird auch schon über Zeitpunkt und Ort des Erörterungstermins (im Falle von Einwendungen - die zu erwarten sind) informiert.

Am Erörterungstermin (EÖT) kann jedermann teilnehmen, allerdings haben nur Einwender aktives Teilnahmerecht, also Rederecht. Im Ergebnis des EÖT und der Stellungnahmen der beteiligten Behörden, wird über den Antrag entschieden - Genehmigung oder Ablehnung. Diese Entscheidung ist ebenfalls bekanntzugeben und da die geplante Anlage unter die europäische Industrieemissionsrichtlinie (IED) fällt, wäre auch der Wortlaut eines möglichen Genehmigungsbescheides im Internet zu veröffentlichen - der entsprechende Internet-Link würde dann in der Bekanntmachung genannt werden.

Weitere Infos zur geplanten Schweinemastanlage finden Sie hier (interner Link):

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